Keine Steuer mehr auf Einkünfte aus Photo-Voltaik-Anlagen!
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Keine Steuer mehr auf Einkünfte aus Photo-Voltaik-Anlagen!

Wie der Bund der Steuerzahler im September in seiner Mitglieder-Information bekannt gegeben hat, können Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Photo-Voltaik-Anlagen künftig von der Einkommens-Steuer befreit werden.

Das wird die Besitzer von Einfamilienhäusern interessieren: Die Leistung der Anlage darf 10 KW nicht überschreiten; das Haus muss Wohnzwecken dienen und die Anlage wurde nach 2003 angeschafft. Eine gewerbliche Nutzung darf auch nur in geringem Umfang vorhanden sein.

Wer also seine Einkünfte aus PhVA bei der Einkommens-Steuer-Erklärung in Zukunft nicht mehr angeben möchte, kann einen formlosen Antrag bei seinem zuständigen Finanzamt stellen. Das Amt geht dann ohne weitere Prüfung davon aus, dass mit der Anlage keine Gewinn-Erzielungs-Absicht besteht und unterstellt die sogenannte steuerliche Liebhaberei. Der Eigentümer muss nunmehr keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Betrieb der PhVA abgeben, die Einnahmen werden nicht mehr besteuert.

Aber Achtung! Diese Regel wendet das Finanzamt dann auch zwingend rückwirkend an! Das impliziert, dass Gewinne und Verluste aus dem Betrieb der Anlage auch auf vergangenen Steuerjahre gestrichen werden, für die die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind, weil sie z.B. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen! Wenn man also in den vergangenen Jahren durch die Anschaffung der Anlage Verluste geltend gemacht hat, ist zu prüfen, ob der Steuerbescheid bereits Bestand hat, sonst können die Verluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden und es kann zu Steuern und Zins-Nachzahlungen kommen.

Der Bund der Steuerzahler empfiehlt hier die genaue Prüfung durch einen Fachmann! Nachzulesen sind die neuen Regelungen u.a. im BdSt.-Ratgeber Nr. 76 Photovoltaikanlagen und Steuern.