Neues Werkvertragsrecht ab 1. Januar 2018 bietet mehr Sicherheit für Bauherren
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Neues Werkvertragsrecht ab 1. Januar 2018 bietet mehr Sicherheit für Bauherren

Für alle ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossenen Bauwerks- ( = Hausbau-) Verträge gilt das neue Werkvertragsrecht. Einige dieser Neu-Regelungen stärken die Bau-Familien.

 

neues Widerrufsrecht: 

Bau-Familien können künftig einen Bauwerksvertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Bau-Firma muss ihre Kunden über das Widerrufs-Recht informieren. Tut sie das nicht oder ist die Widerrufs-Belehrung fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufs-Frist um ein Jahr.

 

ausführliche Baubeschreibung: 

Bau-Unternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden vor Abschluss des Vertrags eine ausführliche Baubeschreibung auszuhändigen. Diese muss neben einer genauen Umschreibung der Bauleistungen auch einen verbindlichen Fertigstellungs-Termin oder zumindest die Dauer der Bauausführung enthalten.

 

Einbehalt von Zahlungen vor der Abnahme:

Sind Abschlagszahlungen vereinbart, so dürfen diese insgesamt bis zur endgültigen Abnahme höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung betragen (zuvor waren 95 Prozent üblich).

Die Restsumme ist frühestens dann fällig, wenn eine prüffähige Schlussrechnung von Seiten des Bau-Unternehmens vorliegt.

 

Planungsunterlagen aushändigen: 

Bau-Unternehmen sind ab sofort verpflichtet, ihrem Kunden noch vor Baubeginn sämtliche Planungs-Unterlagen zu übergeben, die dieser zum Nachweis der Einhaltung von Bauvorschriften gegenüber genehmigenden Ämtern und Behörden benötigt.

Nach Fertigstellung des kompletten Bau-Vorhabens muss er dem Kunden jene Unterlagen übergeben, die dieser benötigt, um nachzuweisen, dass gesetzeskonform gebaut wurde.

 

Bauvertrag in Textform: 

Ein Bauvertrag bedarf einer Vereinbarung in Textform – also als Schriftstück ohne Unterschrift oder auf einem digitalen Datenträger, etwa in Form einer pdf-Datei. Die Kündigung eines Bauvertrags ist künftig nur schriftlich möglich, also mit einem Dokument auf Papier mit Unterschrift.

 

Einige Regelungen stärken auch die Position von Bauunternehmen. Zum Beispiel muss der Kunde künftig bei der Abnahme des fertiggestellten Bauwerks mitwirken. Verweigert er dies, kann das Bauunternehmen eine angemessene Frist setzen. Ist diese verstrichen, kann er eine fiktive Abnahme ohne Mitwirkung seines Kunden vornehmen. Dokumentiert er dabei Mängel, die er nicht zu vertreten hat, darf er dann davon ausgehen, dass der Kunde sie verursacht hat, gegenteiliges müsste jener beweisen.

 

Die Neuregelungen können auch nicht per Vertragsklausel ausgehebelt werden. Klauseln, die die gesetzlichen Bestimmungen umgehen sollen, sind unwirksam.